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Mietrecht

 

Dem Mieter stehen im Mietrecht neben dem Erfüllungsanspruch weitere Gewährleistungsansprüche zu. Dazu gehören die Mietminderung gemäß § 536 BGB. der Schadensersatz nach §536a BGB und die Kündigung gemäß § 543 BGB.
Vorraussetzung für die Geltendmachung von mietrechtlichen Gewährleistungsansprüchen ist das Vorliegen eines Mangels im Sinne des §536 BGB. Der Begriff Mangel umfasst sowohl Fehler der Mietsache als auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Entsprechend des § 536 Abs. 1 BGB liegt ein Mangel bei negativer Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit vor. Daraus ergibt sich die Aufhebung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsmäßigen Gebrauch. Die Vertragsparteien bestimmen, welchen Zustand die Mietsache bei Überlassung an den Mieter während der gesamten Vertragsdauer haben muss.

 

Unsere Tätigkeiten im Mietrecht umfassen insbesondere:

 

 

 

 

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